Antrag auf Einstweilige Verfügung abgelehnt
Bundesliga | 25. Jun 2015

GWD wehrt sich juristisch gegen die Wertung als Absteiger im Spieljahr 2014/2015 und stützt sich auf einen kartellrechtlich geprägten Unterlassungsanspruch aus wettbewerbswidriger Behinderung. Nach Überzeugung von GWD bieten die Satzungen und Ordnungen des Handball-Bundesliga e.V. als Verfügungsbeklagtem und des Deutschen Handball-Bundes e.V. keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erweiterung auf vier Absteiger, im Übrigen ist der Beschluss des Präsidiums zur Änderung der Abstiegsregelung zu spät gefasst und bekannt gemacht worden.

Am 19.06.2015 fand die mündliche Verhandlung vor der zuständigen Kammer für Handelssachen unter Vorsitz der Richterin Bons-Künsebeck statt, an der für GWD Rechtsanwalt Michael Horstmann, Vorstand Horst Bredemeier, zudem Team-Manager Günter Gieseking und die kaufmännische Mitarbeiterin Heike Ruhe teilnahmen. Nach eingehender Erörterung mit den Parteien schloss das Gericht die mündliche Verhandlung und verkündete eine Entscheidung für Donnerstag, den 25.06.2015, 12.00 Uhr. Im heutigen Verkündungstermin wies das Landgericht Dortmund den Antrag von GWD auf vorläufige Zulassung für den Spielbetrieb der Ersten Handball – Bundesliga Männer im Spieljahr 2015/2016 zurück.

GWD nimmt diese Entscheidung mit Erstaunen zur Kenntnis, da das Urteil den Hinweisen der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 19.06.2015 widerspricht. Nach diesen ausdrücklichen Hinweisen sei der HBL e.V. verpflichtet, durch umfassende, alle Eventualitäten berücksichtigende Regelungen über Auf- und Abstieg zur bzw. aus der Lizenzliga Planungsunsicherheiten der betroffenen Vereine zu verhindern; GWD habe nicht früher reagieren können und müssen. Vorbehaltlich der zu erwartenden Entscheidungsgründe hat das Gericht nun den geltend gemachten Anspruch von GWD zwar dem Grunde nach bejaht, die erforderliche Dringlichkeit mit Verweis auf die frühe Kenntnis der Abstiegsregelung jedoch zu Lasten von GWD verneint und GWD auf den regulären sport- und schiedsgerichtlichen Rechtsweg verwiesen. Näheres wird sich aus den schriftlichen Entscheidungsgründen ergeben.

GWD wird unverzüglich prüfen, ob gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt wird.“

© GWD Minden – RA Horstmann

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